HRB 204301:Bock & Külper Verwaltungs GmbH, Buxtehude, Hamburger Chaussee 41 a, 21614 Buxtehude.Die Gesellschafterversammlung vom 03.09.2014 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Carsten Külper Verwaltungs GmbH.
Bock & Külper Verwaltungs GmbH, Buxtehude, Hamburger Chaussee 41 a, 21614 Buxtehude. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.12.2013. Geschäftsanschrift: Hamburger Chaussee 41 a, 21614 Buxtehude. Gegenstand: Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Verwaltung und Vermietung des Grundbesitzes/der Immobilien "Hamburger Chaussee 41 und 41 a in 21614 Buxtehude, eingetragen im Grundbuch von Immenbeck Blatt 397". Des weiteren die Projektentwicklung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten als auch der Erwerb und die Errichtung sowie die Verwaltung und Vermietung von eigenen und fremden Immobilien. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Külper, Carsten, Buxtehude, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Bock & Külper oHG, Buxtehude (AG Tostedt HRA 202564) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 05.12.2013. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.