Cevid Service GmbH, Hamburg, Heußweg 25, 20255 Hamburg.Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
Cevid Service GmbH, Hamburg, Heußweg 25, 20255 Hamburg.Geschäftsanschrift: Heußweg 25, 20255 Hamburg. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (67a IN 551/09) vom 05.02.2010 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt.Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Cevid Service GmbH, Hamburg (Heußweg 25, 20255 Hamburg). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.06.2008. Gegenstand: der Vertrieb von Telekommunikationsleistungen und der Vertrieb von Strom sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Kaya, Cemil, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Kaya, Cemil, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, unter der Firma Cevid Service Kaya e.K. in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRA 107638) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 24.06.2008. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 11.08.2008 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.