HRB 724554: Chemicals and Pharmaceuticals Freiburg GmbH, Freiburg im Breisgau, Tullastraße 75, 79108 Freiburg im Breisgau. Neue Geschäftsanschrift: Tullastraße 89, 79108 Freiburg im Breisgau.
HRB 724554: Chemicals and Pharmaceuticals Freiburg GmbH, Freiburg im Breisgau, Tullastraße 75, 79108 Freiburg im Breisgau. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.02.2021. Geschäftsanschrift: Tullastraße 75, 79108 Freiburg im Breisgau. Gegenstand: Der Handel und Vertrieb von chemischen und pharmazeutischen Waren. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Schilling, David Elias, Freiburg im Breisgau, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Schilling, David Elias, Freiburg im Breisgau, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber der Firma "CPF Chemicals and Pharmaceuticals Freiburg e.K.", Freiburg im Breisgau (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 705016) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 25.02.2021. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.