HRB 136762 B: Christ&Company Consulting GmbH, Berlin, Brandenburgische Straße 16, 10707 Berlin. Prokura: 1. Hartwich, Lothar Werner, * ‒.‒.‒‒, Koblenz; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
HRB 136762 B: Firma / Name vormals: CUSTODIA Trust GmbH, Berlin, Brandenburgische Straße 16, 10707 Berlin. Firma: Christ&Company Consulting GmbH; Stamm- bzw. Grundkapital: 1.000.000,00 EUR; Geschäftsführer: 4. Dr. Friedrichs, Ralf, * ‒.‒.‒‒, Bremen; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 5. Zeller, Matthias, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27.05.2021 ist das Stammkapital zum Zwecke der Durchführung der Verschmelzung mit der Christ&Company Consulting GmbH & Co. KG um 950.000,00 EUR auf 1.000.000,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Firma) und 3 § (Stammkapital). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 27.05.2021 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Christ&Company Consulting GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 37877 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.