Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
10 |
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b)
Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden
HYYDA Verwaltungs GmbH mit Sitz in Wiesbaden
(Amtsgericht Wiesbaden, HRB 21057) am 14.07.2023
eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß §
19 Abs. 2 UmwG. |
a)
14.07.2023
Heinrich
b)
Fall 13 |
9 |
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b)
Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach
Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.07.2023
sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten
Rechtsträger vom selben Tag mit der HYYDA Verwaltungs
GmbH mit Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden, HRB
21057) verschmolzen.
Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im
Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. |
a)
14.07.2023
Heinrich
b)
Fall 12 |
HRB 22175: Cilla Holding GmbH, Wiesbaden, Willy-Brandt-Allee 6, 65197 Wiesbaden. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.03.2022 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der INKA Ransbach-Baumbach Verwaltungs GmbH mit dem Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden, HRB 22275) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 22175: Cilla Holding GmbH, Wiesbaden, Willy-Brandt-Allee 6, 65197 Wiesbaden. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.03.2022 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der INKA Stockach-Ludwigshafen Verwaltungs GmbH mit dem Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden, HRB 22216) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 22175: Cilla Holding GmbH, Wiesbaden, Willy-Brandt-Allee 6, 65197 Wiesbaden. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.03.2022 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der INKA Oberursel Verwaltungs GmbH mit dem Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden, HRB 22264) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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