HRA 80622:Cipio Partners Fund III GmbH & Co KG, München, Ottostraße 8, 80333 München.Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
Cipio Partners Fund III GmbH & Co KG, München, Ottostraße 8, 80333 München. Die Liquidatoren vertreten gemeinsam. Eingetreten: Liquidator: Cipio Partners GmbH, München (Amtsgericht München HRB 148333). Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Cipio Partners Holding III GmbH, München (Ottostr. 8, 80333 München). Die Verschmelzung wurde am 19.09.2005 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht München HRA 80622).
Cipio Partners Fund III GmbH & Co KG, München (Ottostraße 8, 80333 München). Die Cipio Partners Holding III GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 130921) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 05.08.2005 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Cipio Partners Holding III GmbH, München (Ottostr. 8, 80333 München). Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 05.08.2005 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der "Cipio Partners Fund III GmbH & Co. KG" mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRA 80622) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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