HRA 700534:City Briefkurier Pforzheim GmbH & Co. KG, Pforzheim, Frankstr. 66-70, 75179 Pforzheim.Durch Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 24.10.2014, (3 IN 151/14) wurden die durch Beschluss vom 20.10.2014 angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters ist beendet.
City Briefkurier Pforzheim GmbH & Co. KG, Pforzheim, Frankstr. 66-70, 75179 Pforzheim.Neue Geschäftsanschrift: Frankstr. 66-70, 75179 Pforzheim.
City Briefkurier Pforzheim GmbH & Co. KG, Pforzheim (Julius-Moser-Str. 9, 75179 Pforzheim). Die Eintragung der Ausgliederung ist im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers "City Briefkurier Pforzheim e. K.", Pforzheim (Amtsgericht Mannheim, HRA 700652 ) am 07.05.2007 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.
City Briefkurier Pforzheim GmbH & Co. KG, Pforzheim (Julius-Moser-Str. 9, 75179 Pforzheim). Der Einzelkaufmann Rolf Stephan, geb. ‒.‒.‒‒, Engelsbrand, hat als Inhaber der Firma "City Briefkurier e. K.", Pforzheim (Amtsgericht Mannheim, HRA 700652) das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 11.12.2006 mit Ergänzung vom 07.03.2007 und des Versammlungsbeschlusses vom 11.12.2006 mit Ergänzung vom 07.03.2007 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.