HRB 40719: Clemens PartTec GmbH, Wittlich, Rudolf-Diesel-Straße 8, 54516 Wittlich. Die Gesellschafterversammlung vom 28.04.2020 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Herstellung und Bearbeitung von Metallwaren, insbesondere der Zuschnitt und die Oberflächenbehandlung von Metall, sowie der Handel mit diesen Waren sowie Schweißarbeiten, Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten und Montage von Maschinen.
Clemens PartTec GmbH, Wittlich (Rudolf-Diesel-Straße 8, 54516 Wittlich). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Clemens PartTec OGH, Wittlich (Wittlich HRA 40232) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 29.04.2008. Die Herstellung und Bearbeitung von Metallwaren, insbesondere der Zuschnitt und die Oberflächenbehandlung von Metall, sowie der Handel mit diesen Waren und der Handel mit Maschinen und Geräten zur Weinherstellung und Weinverarbeitung sowie die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Clemens, Bernd, Bernkastel-Kues, * ‒.‒.‒‒; Nau, Rainer, Wittlich, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.