HRB 9044 CB: CoReal Wohnungsgesellschaft mbH, Cottbus, Ringstraße 32, 03050 Cottbus. Sitz der Firma: Geschäftsanschrift: Ringstraße 32, 03050 Cottbus
HRB 9044 CB: CoReal Wohnungsgesellschaft mbH, Cottbus, Marienstr. 18, 03046 Cottbus. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 21.12.2015 wurde der Gesellschaftsvertrag geändert in § 7 (Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Gewinnverwendung) und § 11 (Erbfolge)
CoReal Wohnungsgesellschaft mbH, Cottbus, Marienstr. 18, 03046 Cottbus. Gegenstand: der Aufbau und die Verwaltung eigenen Immobilienvermögens; Stammkapital: 25.000,00 EUR; Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: 1. Arnold, Torsten, * ‒.‒.‒‒, Forst (Lausitz); mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2. Raum, Steffen, * ‒.‒.‒‒, Cottbus; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 25.07.2011; Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Arnold & Raum OHG mit Sitz in Cottbus (Amtsgericht Cottbus, HRA 2118) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 25.07.2011. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.