Cognos GmbH, Frankfurt am Main, Herriotstr. 1, 60528 Frankfurt am Main.Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Gesellschaft am 29.10.2009 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Cognos GmbH, Frankfurt am Main, Herriotstr. 1, 60528 Frankfurt am Main.Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.05.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der IBM Deutschland GmbH mit Sitz in Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 14562) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Cognos GmbH, Frankfurt am Main, Herriotstr. 1, 60528 Frankfurt am Main.Geschäftsanschrift: Herriotstr. 1, 60528 Frankfurt am Main.
Cognos GmbH, Frankfurt am Main, (Herriotstr. 1, 60528 Frankfurt am Main).Bestellt als Geschäftsführer: Scamperle, Olaf, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒.
Cognos GmbH, Frankfurt am Main, (Herriotstr. 1, 60528 Frankfurt am Main).Die Gesellschafterversammlung vom 07.07.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 Absatz 2 (Geschäftsjahr) beschlossen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.07.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Applix GmbH mit Sitz in München (Amtsgericht München, HRB 102764) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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