HRB 102039: Color Design Kunststoff-Pulverbeschichtungen GmbH, Saarbrücken, Kreisstraße 138-142, 66128 Saarbrücken. Personenbezogene Daten geändert, nun: Geschäftsführerin: De Rosa, Anika Verena, Riegelsberg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 102039: Color Design Kunststoff-Pulverbeschichtungen GmbH, Saarbrücken, Kreisstraße 138-142, 66128 Saarbrücken. Die Gesellschafterversammlung vom 24.06.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 13 (Ergebnisverwendung), 17 (Erbfolge), und 18 (Abfindung) beschlossen. Bestellt als Geschäftsführer: Heinz, Anika Verena, Riegelsberg, * ‒.‒.‒‒; Hellbrück, Nadia Huguette Alwine, St. Ingbert, * ‒.‒.‒‒. Nicht mehr Geschäftsführer: Krewel, Thomas, Saarbrücken, * ‒.‒.‒‒.
HRB 102039: H + K Grundstücksverwaltung GmbH, Saarbrücken, Kreisstraße 138-142, 66128 Saarbrücken. Die Gesellschafterversammlung vom 14.06.2016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 (Firma und Sitz), 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung der Firma sowie des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neue Firma: Color Design Kunststoff-Pulverbeschichtungen GmbH. Neuer Gegenstand: Die Kunststoffpulverbeschichtungen von Werkstoffen aller Art sowie die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb, das Halten und Verwalten von Grundbesitz.
HRB 102039: H + K Grundstücksverwaltung GmbH, Saarbrücken, Kreisstraße 138-142, 66128 Saarbrücken. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.05.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.05.2016 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20.05.2016 mit der Color Design Kunststoff-Pulverbeschichtungen GmbH mit Sitz in Saarbrücken (Amtsgericht Saarbrücken HRB 10975) als übertragender Rechtsträger unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach §§ 2, 4 ff UmwG - Verschmelzung durch Aufnahme - verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 102039:H + K Grundstücksverwaltung GmbH, Saarbrücken, Kreisstraße 138-142, 66128 Saarbrücken.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.08.2014. Geschäftsanschrift: Kreisstraße 138-142, 66128 Saarbrücken. Gegenstand: Die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb, das Halten und Verwalten von Grundbesitz. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Krewel, Thomas, Saarbrücken, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der H+K Grundstücksverwaltung GmbH & Co.KG, Saarbrücken (Amtsgericht Saarbrücken, HRA 8542) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 12.08.2014. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.