Communio Beteiligungsgesellschaft mbH, Berlin(Großbeerenstraße 89, 10963 Berlin). Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschafterversammlung vom 26.03.2007 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die communio beteiligungsgenossenschaft eG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, GnR 642 B) beschlossen.Die Firma ist hier gelöscht. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
Communio Beteiligungsgesellschaft mbH, Berlin(Großbeerenstraße 89, 10963 Berlin). Firma: Communio Beteiligungsgesellschaft mbH Gegenstand: Die Übernahme von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.600 EUR Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.08.2006 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt und erhöht auf 25.600 EUR und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 Absatz 1 (Firma), § 2 (Gegenstand), § 4 (Stammkapital). Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 30.08.2006 und des zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom selben Tage Teile ihres Vermögens als Gesamtheit zur Neugründung der Berolina Unternehmensberatungs GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 104.632 B) abgespalten. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..