HRB 122566 B: Competence Call Center Holding GmbH, Berlin, Stralauer Allee 2B, 10245 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 03.05.2018 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Competence Call Center Germany GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 123871 B) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
HRB 122566 B: Competence Call Center Holding GmbH, Berlin, Stralauer Allee 2B, 10245 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Stralauer Allee 2B, 10245 Berlin
HRB 122566 B: Competence Call Center Holding GmbH, Berlin, Stralauer Allee 2, Top 4, 10245 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die COMPETENCE CALL CENTER Management GmbH mit Sitz in Wien/Österreich (Handelsgericht Wien, eingetragen im Firmenbuch unter FN 325010g) ist als übertragende Gesellschaft auf Grund des Verschmelzungsplans vom 29.08.2014, des zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 29.08.2014 und der Verschmelzungsbescheinigung vom 23.10.2014 auf die Gesellschaft durch Aufnahme verschmolzen.
HRB 122566 B: Competence Call Center Holding GmbH, Berlin, Stralauer Allee 2, Top 4, 10245 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 35.000,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 21.07.2014 ist das Stammkapital um 10.000 EUR auf 35.000 EUR erhöht un der Gesellschaftsvertrag geändert in § 4 (Stammkapital).
HRB 122566 B: Competence Call Center Holding GmbH, Berlin, Stralauer Allee 2, Top 4, 10245 Berlin. "Die COMPETENCE CALL CENTER Management GmbH mit dem Sitz in Wien (Österreich) und der Geschäftsanschrift A-1050 Wien, Spengergasse 37, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN 325010 g, soll als übertragende Gesellschaft mit der Competence Call Center Holding GmbH mit dem Sitz in Berlin (Deutschland) und der Geschäftsanschrift D-10245 Berlin Stralauer Allee 2/4, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg zu HRB 122566 B, als übernehmende Gesellschaft grenzüberschreitend verschmolzen werden. Die gegenständliche Verschmelzung stellt eine Verschmelzung zur Aufnahme durch den Alleingesellschafter dar und erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses der COMPETENCE CALL CENTER Management GmbH zum 31.12.2013. Der Entwurf des gemeinsamen Verschmelzungsplans wurde von den Geschäftsführungen der beiden an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften am 23.7./24.7.2014 aufgestellt und samt Anlagen beim Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN 325010 g sowie zum Handelsregister Berlin Charlottenburg zu HRB 122566 B eingereicht. A. Angaben zu den beteiligten Gesellschaften: Firma: COMPETENCE CALL CENTER MANAGEMENT GMBH Sitz: Wien, Österreich Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung Register: Firmenbuch Handelsgericht Wien Registernummer: FN 325010 g Firma: Comepetence Call Center Holding GmbH Sitz: Berlin, Deutschland Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung Register: Handelsregister Amtsgericht Charlottenburg Registernummer: HRB 122566 B B. Hinweise für Gläubiger nach deutschem Recht: Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft ergeben sich aus den 22. 122a Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten übernehmenden Gesellschaft ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft gemäß den §§ 19 Abs. 3, 122a Abs. 2 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. C. Hinweise für Gläubiger nach österreichischem Recht: Überträgt eine österreichische Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem 'Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Dies ist bei der konkreten Verschmelzung nicht der Fall. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Darüber hinaus ist gemäß § 226 österreichisches AktG den Gläubigern beider an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten. D. Weitere Auskünfte und Unterlagen: Weitere kostenlose Auskünfte zu diesem Verschmelzungsvorgang sowie vollständige Auskünfte und Details zu den Modalitäten für die Ausübung von Gläubigerrechten erhalten Gläubiger bei der COMPETENCE CALL CENTER Management GmbH, 1050 Wien, Spengergasse 37, und bei der Competence Call Center Holding GmbH in D-10245 Berlin, Stralauer Allee 2/4. Auf Verlangen erhalten Gläubiger von dort auch kostenlose Abschriften der genannten Unterlagen."