Conradi GmbH, Greetsiel, Jannes-Ohling-Straße 8, 26736 Krummhörn. Die Gesellschafterversammlung vom 13.01.2011 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 Nr. 2 (Stammkapital und Gesellschafter) beschlossen. Geschäftsanschrift: Jannes-Ohling-Straße 8, 26736 Krummhörn. Geändert, nun: Geschäftsführer: van Ijsseldijk, Karel-Jan, NL-4417 PB Vlake, * ‒.‒.‒‒; van der Jagt, Leendert Adriaan, NL-4401 BT Yerseke, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Conradi GmbH, Greetsiel, (Jannes-Ohling-Straße 8, 26736 Krummhörn).Allgemeine Vertretungsregelung von Amts wegen berichtigt: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung vom 10.12.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital und Gesellschafter), § 4 (Geschäftsführung, Vertretung und Wettbewerbsverbot) und § 10 (Bekanntmachungen und Schlussbestimmungen) beschlossen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.08.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 25.08.2008 mit der Muschelzucht Greetsiel GmbH mit Sitz in Krummhörn-Greetsiel (Amtsgericht Aurich, HRB 100222) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.