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Conrady Automobile GmbH & Co. KG, Bitburg (HRA 31935)

Firmendaten

Anschrift
Dieselstr. 22
54634 Bitburg
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 06561/6936-0
Fax: im Vollprofil enthalten
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: www.conrady-automobile.de
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRA 31935
Amtsgericht: Wittlich
Rechtsform: GmbH & Co. KG
Keywords
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Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Conrady Automobile GmbH & Co. KG aus Bitburg ist im Handelsregister Wittlich unter der Nummer HRA 31935 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Conrady Automobile GmbH & Co. KG ihren Standort nicht geändert. Die Conrady Automobile GmbH & Co. KG weist zur Zeit zwei Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 16.11.2021)

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Registermeldungen 1

Calendar 25.09.2014
Veränderung

HRA 31935:Conrady Automobile GmbH & Co. KG, Bitburg, Dieselstraße 22, 54634 Bitburg.(Der Vertrieb von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugersatzteilen und Zubehör, der Betrieb von Tankstellen und Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge sowie alle sonstigen Geschäfte und Tätigkeiten, die mit dem Kraftfahrzeugwesen in Zusammenhang stehen sowie der Erwerb, das Halten und Verwalten von eigenem Vermögen, insbesondere Immobilien.). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.08.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.08.2014 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 08.08.2014 mit der Conrady Immobilien GmbH & Co. KG mit Sitz in Bitburg (Amtsgericht Wittlich HRA 31016) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.