HRA 71083: Conti Castillo Schiffahrts-GmbH & Co. KG MS "Conti Cartagena", München, Frauenstr. 30, c/o Braun Rechtsanwälte, 80469 München. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
HRA 71083: Conti Castillo Schiffahrts-GmbH & Co. KG MS "Conti Cartagena", München, Frauenstr. 30, c/o Braun Rechtsanwälte, 80469 München. Ausgeschieden: Persönlich haftender Gesellschafter: Conti Castillo Schiffahrts-GmbH, Hamburg (AG München HRB 115600). Ausgeschieden: Liquidator: Conti Castillo Schiffahrts-GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 151584). Eingetreten: Persönlich haftender Gesellschafter und Liquidator: CONTI 1. Verschmelzungs GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 151365).
HRA 71083: Conti Castillo Schiffahrts-GmbH & Co. KG MS "Conti Cartagena", München, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Frauenstr. 30, c/o Braun Rechtsanwälte, 80469 München.
HRA 71083: Conti Castillo Schiffahrts-GmbH & Co. KG MS "Conti Cartagena", München, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München. Sitz verlegt, nun: Liquidator: Conti Castillo Schiffahrts-GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 151584).
HRB 151584: Conti Castillo Schiffahrts-GmbH, Hamburg, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.07.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der CONTI Project Development GmbH - jetzt firmierend: CONTI 1. Verschmelzungs GmbH - mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 151365) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers am 03.10.2018 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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