HRA 69308: Conti Neptun Schiffsbeteiligungs-GmbH & Co. KG MS "California Senator", München, Frauenstr. 30, c/o Braun Rechtsanwälte, 80469 München. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
HRA 69308: Conti Neptun Schiffsbeteiligungs-GmbH & Co. KG MS "California Senator", München, Frauenstr. 30, c/o Braun Rechtsanwälte, 80469 München. Sitz nach Hamburg verlegt und sodann verschmolzen auf: Liquidator: CONTI 1. Verschmelzungs GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 151365).
HRA 69308: Conti Neptun Schiffsbeteiligungs-GmbH & Co. KG MS "California Senator", München, Frauenstr. 30, c/o Braun Rechtsanwälte, 80469 München. Sitz nach Hamburg verlegt und sodann verschmolzen auf: Persönlich haftender Gesellschafter: CONTI 1. Verschmelzungs GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 151365).
HRA 69308: Conti Neptun Schiffsbeteiligungs-GmbH & Co. KG MS "California Senator", München, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Frauenstr. 30, c/o Braun Rechtsanwälte, 80469 München.
HRB 151797: Conti Neptun Schiffsbeteiligungs-GmbH, Hamburg, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 16.10.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der CONTI 1. Verschmelzungs GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 151365) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der Eintragung im Register der übernehmenden CONTI 1. Verschmelzungs GmbH am 12.11.2018 wirksam geworden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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