HRB 114796 B: Cornelsen Verlag GmbH, Berlin, Mecklenburgische Str. 53, 14197 Berlin. Prokura: Nicht mehr Prokurist: 12. Teschner, Matthias; Nicht mehr Prokurist: 14. Böckmann, Ellen
HRB 114796 B: Cornelsen Verlag GmbH, Berlin, Mecklenburgische Str. 53, 14197 Berlin. Geschäftsführer: 21. Fiddrich, Martina Marion, * ‒.‒.‒‒, Herrenberg; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
HRB 114796 B: Cornelsen Verlag GmbH, Berlin, Mecklenburgische Str. 53, 14197 Berlin. Geschäftsführer: 20. Müller-Loeffelholz, Georg, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
HRB 114796 B: Cornelsen Verlag GmbH, Berlin, Mecklenburgische Str. 53, 14197 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 16. Herbst, Joachim; Geschäftsführer: 19. Zentgraf, Dennis, * ‒.‒.‒‒, München; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
HRB 114796 B: Cornelsen Verlag GmbH, Berlin, Mecklenburgische Str. 53, 14197 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 30.04.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Cornelsen mBook GmbH mit Sitz in Eichstätt (Amtsgericht Ingolstadt, HRB 7205) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
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