Coventya GmbH & Co. KG, Gütersloh (Stadtring-Nordhorn 116, 33334 Gütersloh). Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (Amtsgericht Gütersloh HR B 7070) am 14.04.2005 wirksam geworden.
Coventya GmbH & Co. KG, Gütersloh (Gütersloh). Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 29.03.2005 im Wege des Formwechsels in die Coventya GmbH mit Sitz in Gütersloh umgewandelt. Der Formwechsel wird erst wirksam mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.