Cross Media Connection GmbH, Frankfurt am Main, (Hanauer Landstr. 161-173, 60314 Frankfurt am Main).Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Rechtsträgers am 12.10.2007 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Cross Media Connection GmbH, Frankfurt am Main (Hanauer Landstr. 161-173, 60314 Frankfurt am Main). Die Gesellschaft hat als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.08.2007 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.08.2007 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter, den unter der Cross Media Connection e.K. auftretenden Kaufmann Schladoth, Peter übertragen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.