HRB 701319: Cubanita KA - Durlach GmbH, Karlsruhe, Pfinztalstr. 2, 76227 Karlsruhe. Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 701319: Cubanita KA - Durlach GmbH, Karlsruhe, Pfinztalstr. 2, 76227 Karlsruhe. Das Gericht beabsichtigt, die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister von Amts wegen nach § 394 FamFG zu löschen. Die Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung ist auf einen Monat ab Veröffentlichung bestimmt.
HRB 701319: Cubanita KA - Durlach GmbH, Karlsruhe, Pfinztalstr. 2, 76227 Karlsruhe. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 07.05.2019 (102 IN 137/19) wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgewiesen. Die Gesellschaft ist hierdurch aufgelöst. Gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 65 Abs. 1 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
HRB 701319: Cubanita KA - Durlach GmbH, Karlsruhe, Pfinztalstr. 2, 76227 Karlsruhe. Bestellt als Geschäftsführer: Glusac, Dragana, Karlsruhe, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Hamkar, Ajmal, Karlsdorf-Neuthard, * ‒.‒.‒‒.
HRB 701319: Cubanita KA - Durlach GmbH, Karlsruhe, Pfinztalstr. 2, 76227 Karlsruhe. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 04.08.2017 mit Nachtrag vom 12.09.2017 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 04.08.2017 und 12.09.2017 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Cubanita UG (haftungsbeschränkt)", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 713303) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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