Cubus KC GmbH & Co. KG, Kritzmow, Heideweg 1a, 18196 Kritzmow OT Klein Stove. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25,08.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 25.08.2011 mit der Nexus Tankstellen Betriebs- und Beteiligungsgesellschft mbH mit Sitz in Bützow (Amtsgericht Rostock HRB 7206) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Cubus KC GmbH & Co. KG, Kritzmow, Heideweg 1a, 18196 Kritzmow OT Klein Stove. (Betrieb von Tankstellen nebst Wagenpflegedienst und Waschanlagen sowie sonstige im Zusammenhang mit dem Betrieb von Tankstellen und dem Kraftfahrzeugverkehr stehende Tätigkeiten, insbesondere der Einzelhandel, die Vermietung von Fahrzeugen, die Durchführung von Dienstleistungen und der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Heideweg 1a, 18196 Kritzmow OT Klein Stove. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Cubus KC Verwaltungs GmbH, Kritzmow (Rostock HRB 11985), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Autohof Mönchhagen GmbH, Mönchhagen (Amtsgericht Rostock HRB 8672) nach Maßgabe des Beschlusses der Generalversammlung vom 25.08.2011. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.