HRB 5460: Cura Sana Vogelsberg gemeinnützige GmbH, Bad Camberg, Bahnhofstraße 29, 65520 Bad Camberg. Durch Entscheidung des Insolvenzverwalters vom 27.04.2021 wird ein Rumpfgeschäftsjahr beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.04.2021 und endend am 31.12.2021 festgesetzt. Die nachfolgenden Geschäftsjahre werden ab dem 01.01.2022 auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr, beginnend jeweils am 01.Januar eines Jahres und endend jeweils am 31. Dezember eines Jahres festgesetzt.
HRB 5460: Cura Sana Vogelsberg gemeinnützige GmbH, Bad Camberg, Bahnhofstraße 29, 65520 Bad Camberg. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRB 5460: Cura Sana Vogelsberg gemeinnützige GmbH, Bad Camberg, Bahnhofstraße 29, 65520 Bad Camberg. Nicht mehr Geschäftsführer: Kaiser, Bernhard, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒.
HRB 5460: Cura Sana Vogelsberg gemeinnützige GmbH, Bad Camberg, Bahnhofstraße 29, 65520 Bad Camberg. Nicht mehr Geschäftsführer: Suchan, Cornelia, Bad Camberg, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Kaiser, Bernhard, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 5460: Cura Sana Vogelsberg gemeinnützige GmbH, Bad Camberg, Bahnhofstraße 29, 65520 Bad Camberg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.08.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Cura Sana Grebenau gemeinnützige GmbH mit dem Sitz in Bad Camberg (Amtsgericht Limburg a.d. Lahn HRB 5528) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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