HRA 704014: Cyberderm GmbH & Co. KG, Konstanz, Brandesstraße 45, 78464 Konstanz. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Ist nur ein Liquidator bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten sie gemeinsam. Die Liquidatoren können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Nunmehr Persönlich haftender Gesellschafter und Liquidatorin: terrabona GmbH, Gelsenkirchen (Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 11626), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRA 704014:Cyberderm GmbH & Co. KG, Konstanz, Brandesstraße 45, 78464 Konstanz.(Herstellung und Vertrieb von biologischen, biochemischen und chemischen Produkten sowie die Herstellung und der Vertrieb von technischen Einrichtungen und Maschinen zur Herstellung der Produkte.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Brandesstraße 45, 78464 Konstanz. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: terrabona GmbH, Gelsenkirchen (Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 11626), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Cyberderm Cosmetics GmbH", Konstanz (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 706868) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.