HRB 137912: Döhle Personalmanagement GmbH, Hamburg, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg. Vertretungsbefugnis geändert, nun Geschäftsführer: Diercks, Johann Alexander, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 137912: Döhle Personalmanagement GmbH, Hamburg, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg. Ausgeschieden Geschäftsführer: Machart, Roy, Wedel, * ‒.‒.‒‒.
HRB 137912: Döhle Personalmanagement GmbH, Hamburg, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg. Bestellt Geschäftsführer: Diercks, Johann Alexander, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 137912: Döhle Personalmanagement GmbH, Hamburg, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg. Ausgeschieden Geschäftsführer: Kirst, Wulfert, Hamburg, * ‒.‒.‒‒. Bestellt Geschäftsführer: Dr. Bornheim, Gaby, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen Dr. Bornheim, Gaby, Hamburg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 137912: Döhle Personalmanagement GmbH, Hamburg, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 31.03.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Verwaltung Döhle Personalmanagement GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtgericht Hamburg HRB 59958) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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