HRA 4105: Dörken MKS-Systeme GmbH & Co. KG, Herdecke, Wetterstraße 58, 58313 Herdecke. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden CD-Color GmbH & Co. KG am 30.06.2020 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
HRA 4105: Dörken MKS-Systeme GmbH & Co. KG, Herdecke, Wetterstraße 58, 58313 Herdecke. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.06.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.06.2020 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 22.06.2020 mit der CD-Color GmbH & Co. KG mit Sitz in Herdecke (Amtsgericht Hagen, HRA 4073) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 4105: Dörken MKS-Systeme GmbH & Co. KG, Herdecke, Wetterstraße 58, 58313 Herdecke. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 15.08.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 15.08.2019 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 15.08.2019 mit der LP-Oberflächentechnik GmbH mit Sitz in Schalksmühle (Amtsgericht Iserlohn, HRB 6117) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.