HRA 4334: Dörrbecker Kaiserslautern GmbH & Co. KG, Ascheberg, Amelsbürener Straße 5, 59387 Ascheberg. Die Firma ist erloschen.
HRA 4334: Dörrbecker Kaiserslautern GmbH & Co. KG, Ascheberg, Amelsbürener Straße 5, 59387 Ascheberg. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Münster (85 IN 52/16) vom 13.07.2017 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Dörrbecker Kaiserslautern GmbH & Co. KG, Ascheberg (Amelsbürener Straße 5, 59387 Ascheberg). Der Verschmelzungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der Dörrbecker Großhandel GmbH & Co. KG, Ascheberg (Amtsgericht Coesfeld HRA 4203) wurde durch Aufhebungsvertrag der beteiligten Rechtsträger vom 15.11.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechträger vom 15.11.2007 aufgehoben.
Dörrbecker Kaiserslautern GmbH & Co. KG, Ascheberg (Amelsbürener Straße 5, 59387 Ascheberg). Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Dörrbecker Beteiligungsgesellschaft mbH, Ascheberg (Coesfeld 7372), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: GKD Verwaltungsgesellschaft mbH, Ascheberg (Amtsgericht Coesfeld HRB 7460). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.08.2007 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 30.08.2007 mit der Dörrbecker Großhandel GmbH & Co.KG mit Sitz in Ascheberg (AG Coesfeld HRA 4203 ) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.