HRB 27817: D-Zentral Vermögensverwaltungs- und -dienstleistungs-Gesellschaft mbH, Köln, von Sandt Platz 3, 50679 Köln. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 24.08.2020 im Wege des Formwechsels in die D-Zentral Vermögensverwaltungs- und dienstleistungs-GmbH & Co. KG mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRA 34948) umgewandelt. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 34948: D-Zentral Vermögensverwaltungs- und dienstleistungs-GmbH & Co. KG, Köln, Von-Sandt-Platz 3, 50679 Köln. (Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Vermittlung und die Verwaltung von Vermögensbeteiligungen aller Art, auch von Immobilien, sowie die damit verbundenen Dienstleistungen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Von-Sandt-Platz 3, 50679 Köln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: D-Zentral Beteiligungsgesellschaft mbH, Köln (Amtsgericht Köln HRB 102634). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der D-Zentral Vermögensverwaltungs- und dienstleistungs-Gesellschaft mbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln HRB 27817) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 24.08.2020. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.