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DAB k Limited, Zweigniederlassung Aachen, Aachen (HRB 12787) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Thomashofstr. 2
52070 Aachen
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRB 12787
Amtsgericht: Aachen
Rechtsform: Ltd
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die DAB k Limited, Zweigniederlassung Aachen aus Aachen war im Handelsregister Aachen unter der Nummer HRB 12787 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die DAB k Limited, Zweigniederlassung Aachen ihren Standort nicht geändert. Die DAB k Limited, Zweigniederlassung Aachen wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 22.08.2019)

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Registermeldungen 3

Calendar 06.02.2014
Löschung von Amts wegen

HRB 12787:DAB k Limited, Zweigniederlassung Aachen, Aachen, Thomashofstraße 2, 52070 Aachen.Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.

Calendar 08.10.2010
Vorgang ohne Eintragung

DAB k Limited, Zweigniederlassung Aachen, Aachen, Thomashofstraße 2, 52070 Aachen. Beschlussin der Handelsregistersache der DAB k Limited, Zweigniederlassung Aachen. Das Verfahren nach § 395 FamFG zur Löschung der Zweigniederlassung mangels Bestandes der Hauptniederlassung wird eingestellt, da die Gesellschaft nach wie vor im Register des Companies House eingetragen ist.52070 Aachen, 29.09.2010Amtsgericht, Abt. 73RößelerRichterin am Amtsgericht

Calendar 09.07.2010
Vorgang ohne Eintragung

DAB k Limited, Zweigniederlassung Aachen, Aachen, Thomashofstraße 2, 52070 Aachen.Es wurde nach derzeitigen Erkenntnissen des Gerichts die Hauptniederlassung der Gesellschaft im englischen Register gelöscht. Der Bestand der Hauptniederlassung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Errichtung und den Fortbestand der Zweigniederlassung. Ohne den Fortbestand der Hauptniederlassung kann auch die Zweigniederlassung nicht existieren. Daher ist das Handelsregister infolge der Löschung der englischen Hauptniederlassung unrichtig und die Eintragung der Zweigniederlassung unzulässig geworden. Gemäß § 395 FamFG kann eine Eintragung im Handelsregister von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers stellt § 395 FamFG die Rechtsgrundlage zur Löschung von Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen dar, die im ausländischen Register des Sitzes oder der Hauptniederlassung nach Eintragung der Zweigniederlassung gelöscht worden sind. Das Registergericht beabsichtigt daher die Zweigniederlassung der Gesellschaft aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts Aachen gemäß § 395 FamFG zu löschen. Der Gesellschaft und ihren Geschäftsführern wird aufgegeben, binnen 3 Monaten den Fortbestand der Hauptniederlassung nachzuweisen oder innerhalb der Frist die Unterlassung durch Widerspruch gegen diese Verfügung zu rechtfertigen. Andernfalls wird das Gericht die Löschung von Amts wegen vornehmen und im Handelsregister eintragen.Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.Der Widerspruch muss spätestens innerhalb der gesetzten Frist nach der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Verfügung. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Der Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Widerspruch gegen diese Verfügung eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Historie 1

06.02.2014
Registervorgang

Löschung von Amts wegen 06.02.2014