HRB 354615: DATAGROUP AG, Pliezhausen, Wilhelm-Schickhard-Straße 7, 72124 Pliezhausen. Ergänzend zur Eintragung der laufenden Nummer 14 vorgetragen: Aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 12.03.2015 gelöscht: Die Hauptversammlung vom 24.02.2010 hat die bedingte Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 2.500.000,00 EUR beschlossen. (Bedingtes Kapital 2010). Die "Corallo AG", mit Sitz in Wien (Österreich) (Handelsgericht Wien, FN 442423 y) als übertragender Rechtsträger ist aufgrund des Verschmelzungsplans vom 17.03.2016 sowie des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 10.03.2016 und des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung der "DATAGROUP AG", Pliezhausen (Amtsgericht Stuttgart HRB 354615) als übernehmender Rechtsträger auf die "DATAGROUP AG", Pliezhausen (Amtsgericht Stuttgart HRB 354615) verschmolzen. Die "DATAGROUP AG" als übernehmende Gesellschaft nimmt gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) 2157/01 des Rates vom 8. Oktober 2001 über den Status der Europäischen Gesellschaft (SE) damit die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) an. Dadurch ist die "Datagroup SE" mit Sitz in Pliezhausen (Amtsgericht Stuttgart, HRB 758721) entstanden. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 354615: DATAGROUP AG, Pliezhausen, Wilhelm-Schickhard-Straße 7, 72124 Pliezhausen. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 26.04.2016 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Datagroup Invest GmbH", Pliezhausen (Amtsgericht Stuttgart HRB 730699) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 354615: DATAGROUP AG, Pliezhausen, Wilhelm-Schickhard-Straße 7, 72124 Pliezhausen. Die Gesellschaft hat am 26.04.2016 den Verschmelzungsvertrag vom 26.04.2016 zwischen "Datagroup Invest GmbH", Pliezhausen (Amtsgericht Amtsgericht Stuttgart HRB 730699) und der hiesigen Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) zum Handelsregister eingereicht.
HRB 354615: DATAGROUP AG, Pliezhausen, Wilhelm-Schickhard-Straße 7, 72124 Pliezhausen. Die Gesellschaft hat am 02.02.2016 den Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen "Corallo AG", Wien (Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, Österreich unter der Firmennummer FN 442423 y ) und der hiesigen Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) zum Handelsregister eingereicht. Im Wege der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) durch Verschmelzung zur Aufnahme ohne Liquidation gem. Art. 17 Abs. 2 lit. a) der SE-VO soll die Corallo AG mit Sitz in Wien, Österreich, auf die DATAGROUP AG mit Sitz in Pliezhausen, Deutschland, verschmolzen werden und die DATAGROUP AG die Rechtsform einer SE annehmen. 1) An der Verschmelzung sind beteiligt (Art. 21 lit. a) SE-VO): a) Als übertragende Gesellschaft die Corallo AG, eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht mit Sitz in Wien, Österreich. b) Als aufnehmende Gesellschaft die DATAGROUP AG, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Pliezhausen, Deutschland. 2) Die Gesellschaften sind wie folgt eingetragen und die Urkunden der Gesellschaften sind gern. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG wie folgt hinterlegt (Art. 21 lit. b) SE-VO): a) Corallo AG: Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, Österreich, unter Firmenbuchnummer FN 442423 y. b) DATAGROUP AG: Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 354615. 3) Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der DATAGROUP AG gem. Art. 24 SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können (Art. 21 lit. c) SE-VO): Gem. Art. 24 Abs. 1 lit. a) SE-VO findet das Recht des Mitgliedstaates, das jeweils für die sich verschmelzenden Gesellschaften gilt, wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften unter der Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung zum Schutz der Interessen der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften Anwendung. Zum Schutz der Interessen der Gläubiger der DATAGROUP AG findet mithin § 22 des deutschen Umwandlungsgesetzes (UmwG) Anwendung. Danach ist den Gläubigern Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können (hierbei ist auf die Fälligkeit abzustellen), wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Durchführung der Verschmelzung nach Art. 28 SE-VO offengelegt worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger werden in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung auf dieses Recht hingewiesen werden. Gem. § 22 Abs. 2 UmwG steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht wird. Die Anmeldung der Forderung ist unter der genauen Beschreibung der Forderung an folgende Adresse zu richten: DATAGROUP AG, Herrn Moritz Schirmbeck, Wilhelm-Schickard-Straße 7, 72124 Pliezhausen. Auch für Anleihegläubiger der DATAGROUP AG (insbesondere Gläubiger von WandelOptions- und Gewinnanleihen) sowie für Inhaber von mit Sonderrechten ausgestatteten Wertpapieren außer Aktien (z.B. Inhaber von Genussscheinen der DATAGROUP AG) gem. Art. 24 Abs. 1 lit. b) und c) SE-VO gelten vorstehend beschriebene Gläubigerschutzrechte entsprechend. Die speziellen Gläubigerschutzrechte nach § 8 und 13 des deutschen Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SEAG) finden keine Anwendung, weil der künftige Sitz der DATAGROUP SE in Deutschland ist. Unter folgender Anschrift können kostenlos weitere erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der Gesellschaft eingeholt werden: DATAGROUP AG, Herrn Moritz Schirmbeck, Wilhelm-Schickard-Straße 7, 72124 Pliezhausen. 4) Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre der DATAGROUP AG gern. Art. 24 Abs. 2 SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können (Art. 21 lit. d) SE-VO): Gern. Art. 24 Abs. 2 SE-VO kann jeder Mitgliedsstaat in Bezug auf die sich verschmelzenden Gesellschaften, die seinem Recht unterliegen, Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsaktionäre, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, zu gewährleisten. Aktionäre der DATAGROUP AG können gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der DATAGROUP AG vom 17. März 2016 Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erheben. Die Nichtigkeitsklage muss gern. § 14 Abs. 1 UmwG binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden, Sie kann nur auf im Gesetz genannte Nichtigkeitsgründe ( 241 AktG) gestützt werden. Ausschließlich zuständig ist für die Nichtigkeitsklage das Landgericht Stuttgart. Die Anfechtungsklage muss ebenso binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Hauptversammlung der DATAGROUP AG erhoben werden, Sie kann grundsätzlich auf jede Verletzung des Gesetzes oder der Satzung gestützt werden. Anfechtungsbefugt ist jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär der DATAGROUP AG, wenn er gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Nicht erschienene Aktionäre sind nur dann anfechtungsbefugt, wenn sie zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden sind, die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist, oder soweit die Anfechtungsklage auf das Erlangen von Sondervorteilen, § 243 Abs. 2 des deutschen Aktiengesetzes (AktG), gestützt ist. Ausschließlich zuständig ist für die Anfechtungsklage das Landgericht Stuttgart. Wird der Hauptversammlungsbeschluss aufgrund Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt, wirkt das Urteil für und gegen alles Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates, auch wenn sie nicht Partei sind. Eine Nichtigkeitserklärung des Beschlusses kommt nicht in Betracht, wenn der Beschluss zwischenzeitlich aufgrund eines Freigabeverfahrens nach § 16 Abs. 3 UmwG in das Handelsregister am Sitz der DATAGROUP AG eingetragen und die Verschmelzung dadurch wirksam geworden ist. In diesem Fall wäre die DATAGROUP SE nach § 16 Abs. 3 5. 10 UmwG verpflichtet, dem Antragsgegner des Freigabeverfahrens den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der auf dem Freigabebeschluss beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist. Die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister am Sitz der DATAGROUP AG bzw. SE kann nicht als Schadenersatz verlangt werden. Etwaige Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung nach § 20 Abs. 1 UmwG unberührt. Die Verfahrensbeendigung, gleich aus welchem Grund, ist von der DATAGROUP AG unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen, § 248 a 5. 1 AktG. Die Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung hat nach § 248 a 5. 2, 149 Abs. 2 und 3 AktG deren Art, alle mit ihr im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden im vollständigen Wortlaut sowie die Namen der Beteiligten zu enthalten. Etwaige Leistungen der DATAGROUP AG und ihr zurechenbare Leistungen Dritter müssen gesondert beschrieben und hervorgehoben werden. Die vollständige Bekanntmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Leistungspflichten. Die Wirksamkeit von verfahrensbeendigenden Prozesshandlungen bleibt hiervon unberührt. Trotz Unwirksamkeit bewirkte Leistungen können zurückgefordert werden. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Vereinbarungen, die zur Vermeidung eines Prozesses geschlossen werden. Aktionären der DATAGROUP AG steht kein Barabfindungsrecht nach § 7 SEAG zu. § 7 SEAG setzt voraus, dass die SE ihren Sitz aus deutscher Sicht im Ausland hat. Dies ist nicht der Fall, da die DATAGROUP AG aufnehmende Gesellschaft ist und der künftige Sitz der DATAGROUP SE in Deutschland sein wird. Unter folgender Anschrift können kostenlos erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre eingeholt werden: DATAGROUP AG, Herrn Moritz Schirmbeck, Wilhelm-Schickard-Straße 7, 72124 Pliezhausen. 5) Firma und Sitz der SE (Art. 21 lit. e) SE-VO) Die durch die Verschmelzung der Corallo AG auf die DATAGROUP AG entstehende 5E wird unter DATAGROUP SE firmieren und ihren Sitz in Pliezhausen, Deutschland, haben.
HRB 354615: DATAGROUP AG, Pliezhausen, Wilhelm-Schickhard-Straße 7, 72124 Pliezhausen. Die Hauptversammlung vom 12.03.2015 hat die Änderung der Satzung in § 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) beschlossen. Die Hauptversammlung vom 12.03.2015 hat die bedingte Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 3.795.000,00 EUR beschlossen. (Bedingtes Kapital 2015).