HRB 11207: Bernhardt Advisory GmbH, Bad Homburg v. d. Höhe, Landgrafenstraße 30, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe. Die Gesellschaft hat als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 25.01.2022 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Bernhardt Ventures GmbH mit Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe (Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 15697) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 11207: Bernhardt Advisory GmbH, Bad Homburg v. d. Höhe, Landgrafenstraße 30, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe. Die Gesellschafterversammlung vom 03.03.2020 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 2 (Gegenstand) und 15 (Bekanntmachungen der Gsellschaft) beschlossen. Neuer Gegenstand: Die Erbringung von Dienstleistungen in folgenden Bereichen: a) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung) gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG), b) die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung) gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG, c) die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung) gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG, d) die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung) gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG, e) die Vermittlung des Abschlusses und den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Immobilien (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume) gemäß § 34c Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung (GewO), f) die Vermittlung des Abschlusses und den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO gemäß § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO, g) Family Office Dienstleistungen, insbesondere bei der Vermögenssteuerung unter anderem in den Bereichen Vermögensreporting, Vermögenscontrolling und Vermögensconsulting, die keine Finanzdienstleistungen sind, h) Merger & Acquisitions Dienstleistungen, wie beispielsweise die Erbringung von Dienstleistungen bei Kauf, Verkauf, Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen und Unternehmensteilen, i) Vermittlung ausgewählter Anlageprodukte, die weder eine Finanzdienstleistung noch eine sonstige aufsichtsbehördliche erlaubnispflichtige Dienstleistung ist, j) sonstige Nebendienstleistungen der in a) bis d) aufgelisteten Finanzdienstleistungen und der in e) bis i) sonstigen Dienstleistungen, sofern sie keiner zusätzlichen aufsichtsbehördlichen Erlaubnis bedürfen. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art nur dann erwerben und übernehmen, wenn ihr dies gemäß Unternehmensgegenstand erlaubt ist und es sich vom allem weder um Eigenhandel nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG noch um Eigengeschäft gemäß § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG handelt. In diesem Rahmen darf sie sich insbesondere an solchen Unternehmen beteiligen und zwar auch als persönlich haftende Gesellschafterin.