DERO Bau GmbH, Berlin (Döbelner Straße 5, 12627 Berlin).
DERO Bau GmbH, Berlin (Döbelner Straße 5, 12627 Berlin). Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist durch rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse auf Grund des § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst. (Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12.03.2012 AZ: 36d IN 5058/11) Von Amts wegen eingetragen..
DERO Bau GmbH, Berlin(Döbelner Straße 5, 12627 Berlin). Firma: DERO Bau GmbH Sitz: Berlin Gegenstand: Die Planung und der Bau von schlüsselfertigen Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern als Generalauftragnehmer und sonstige damit in Zusammenhang stehende Nebengeschäfte. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.050 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; Riemer, Joachim, * ‒.‒.‒‒, Erkner; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 21.06.2005; mit Änderung vom 07.11.2005 in § 1 (Firma) Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der DERO Bau-Partner GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 31920 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 21.06.2005. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..