Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
13 |
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Einzelprokura mit der Befugnis im Namen der
Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen:
Probst, Bernhard Norbert, Köln, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
17.10.2022
Scheerer-Frenking |
HRB 7998: DES WAHNSINNS FETTE BEUTE GmbH, Attendorn, Am Zollstock 3, 57439 Attendorn. Prokura erloschen: Gies, Markus, Attendorn, * ‒.‒.‒‒.
HRB 7998: DES WAHNSINNS FETTE BEUTE GmbH, Attendorn, Am Zollstock 3, 57439 Attendorn. Einzelprokura: Schmidt, Sebastian, Finnentrop, * ‒.‒.‒‒.
HRB 7998: DES WAHNSINNS FETTE BEUTE GmbH, Attendorn, Am Zollstock 11, 57439 Attendorn. Von Amts wegen nachgetragen Geschäftsanschrift: Am Zollstock 3, 57439 Attendorn.
HRB 7998:DES WAHNSINNS FETTE BEUTE GmbH, Attendorn, Am Zollstock 11, 57439 Attendorn.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 06. August 2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlungen vom 06. August 2014 mit der DWFB Consulting UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Attendorn (Amtsgericht Siegen HRB 8754) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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