HRB 45565: DF Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH, Overath, Am Weidenbach 4, 51491 Overath. Nicht mehr Geschäftsführer: Salzburger, Theodor, Engelskirchen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 45565: DF Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH, Overath, Am Weidenbach 4, 51491 Overath. Bestellt als Geschäftsführer: Berger, Natalie, Engelskirchen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
DF Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH, Overath, Am Weidenbach 4, 51491 Overath.Die Gesellschafterversammlung vom 28.04.2009 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 Abs. 1) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Geschäftsanschrift: Am Weidenbach 4, 51491 Overath. Neuer Unternehmensgegenstand: ist die Verwaltung von Immobilienvermögen.
DF Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH, Overath (Am Weidenbach, 51491 Overath). Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt der übernehmenden Gesellschaft am 14.11.2006 wirksam geworden.
DF Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH, Overath (Am Weidenbach, 51491 Overath). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 22.08.2006 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.08.2006 Teile ihres Vermögens (Beteiligung an der MOTOREN AG Feuer, Overath nebst zugeordneten Forderungen und Verbindlichkeiten) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die dadurch neu gegründete Feuer Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.KG mit Sitz in Overath (Amtsgericht Köln, HRA 24327) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.