DGA Deutsche Gesellschaft für Akkreditierung mbH, Berlin, Ernst-Augustin-Str. 15, 12489 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 17.12.2009 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg, HRB 122846) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
DGA Deutsche Gesellschaft für Akkreditierung mbH, Berlin, Ernst-Augustin-Str. 15, 12489 Berlin. Firma: DGA Deutsche Gesellschaft für Akkreditierung mbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Ernst-Augustin-Str. 15, 12489 Berlin Gegenstand: Die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen sowie Tätigkeiten, die mit diesen Akkreditierungen in sachlichem Zusammenhang stehen. Insbesondere die Akkreditierung von Laboratorien, die Akkreditierung von Inspektionsstellen, die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, der Abschluss von Verträgen über die Anerkennung von Akkreditierungen der Gesellschaft in anderen Ländern. Die Akkreditierungsfelder der Gesellschaft umfassen insbesondere alle Bereiche, die von den Unterzeichnern der Multilateralen Anerkennungsvereinbarungen der Vereinigung der europäischen Akkreditierungsstellen (EA), der internationalen Vereinigung der Akkreditierungsstellen für Laboratorien und lnspektionsstellen (ILAC) und der Internationalen Vereinigung der Akkreditierungsstellen für Zertifizierungs- und Inspektionsstellen (IAF) angeboten werden. Stamm- bzw. Grundkapital: 26.000,00 EUR Vertretungsregelung: Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Geschäftsführer:; 1. Dr. Facklam, Thomas, * ‒.‒.‒‒, Hanau; Geschäftsführer:; 2. Dr. Steinhorst, Andreas, * ‒.‒.‒‒, Langen; Geschäftsführer:; 3. Prof. Dr.-Ing. Ziegler, Kurt, * ‒.‒.‒‒, Berlin Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 05.08.2009; mit Änderung vom 26.08.2009 in § 3 (Stammkapital und Stammeinlagen, Aufnahme neuer Gesellschafter), § 15 (Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen) Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch Verschmelzung der DAP Deutsches Akkreditierungssystem Prüfwesen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 52617), der TGA-Trägergemeinschaft für Akkreditierung - German Association for Accreditation GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt/Main, HRB 52881) und der DACH Deutsche Akkreditierungsstelle Chemie GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt/Main HRB 36649) auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 05.08.2009; 26.08.2009 und der Zustimmungsbeschlüsse vom 26.08.2009. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..