DI-VIS Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Göttingen, Weidenbreite 14, 37085 Göttingen. Die Gesellschafterversammlung vom 12.06.2012 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: DI-VIS Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
DI-VIS Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Göttingen, Weidenbreite 14, 37085 Göttingen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.09.2010 mit Änderung vom 14.03.2011. Geschäftsanschrift: Weidenbreite 14, 37085 Göttingen. Zweigniederlassung unter gleicher Firma errichtet in: 37574 Einbeck, Geschäftsanschrift: Grimsehlstr. 52, 37574 Einbeck. Die Berufsausübung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Tätigkeitsinhalt gem. § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Klässig, Karsten, Kirchgandern, * ‒.‒.‒‒; Schwamberger, Gerald, Göttingen, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Schwamberger & Klässig Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Göttingen (Amtsgericht Hannover, PR 200127) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 06.09.2010. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.