HRA 48265: DIC HT Objekt Erfurt GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Neue Mainzer Straße 20 (MainTor), 60311 Frankfurt am Main. Ausgeschieden als Persönlich haftende Gesellschafterin: DIC Services Beteiligungs GmbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 57644). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist liquidationslos erloschen.
HRA 48265:DIC HT Objekt Erfurt GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Neue Mainzer Straße 20 (MainTor), 60311 Frankfurt am Main.(Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Durchführung von Bauvohaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung, ohne hierzu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern zu verwenden sowie der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von eigenem Grundvermögen, insbesondere in Erfurt.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Neue Mainzer Straße 20 (MainTor), 60311 Frankfurt am Main. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftende Gesellschafterin: DIC Services Beteiligungs GmbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 57644), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der DIC MSREF HT Objekt Erfurt GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 77194). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.