HRA 48564: DIC Objekt ZB GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Neue Mainzer Str. 20 (MainTor), 60311 Frankfurt am Main. Ausgeschieden als Persönlich haftende Gesellschafterin: Deutsche Immobilien Chancen Objektbeteiligungs GmbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 92597). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
HRA 48564: DIC Objekt ZB GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Neue Mainzer Str. 20 (MainTor), 60311 Frankfurt am Main. (Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung, ohne hierzu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern zu verwenden sowie der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von eigenem Grundvermögen, insbesondere der Liegenschaften in Frankfurt.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Neue Mainzer Str. 20 (MainTor), 60311 Frankfurt am Main. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftende Gesellschafterin: Deutsche Immobilien Chancen Objektbeteiligungs GmbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 92597), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der DIC Objekt ZB GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 77171). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.