HRB 104152 B: DINO AG, Berlin, Hohentwielsteig 6 a, 14163 Berlin. Nicht mehr Vorstand: 1. Dittmann, Ludwig Georg
HRB 104152 B: DINO AG, Berlin, Hohentwielsteig 6 a, 14163 Berlin. Vorstand: 2. Käkenmeister, Uwe, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; Prokura: Nicht mehr Prokurist: 1. Käkenmeister, Uwe
HRB 104152 B: DINO AG, Berlin, Hohentwielsteig 6 a, 14163 Berlin. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Es wurde eine neue Liste der Aufsichtsratsmitglieder eingereicht (§ 106 AktG).
HRB 104152 B: DINO AG, Berlin, Hohentwielsteig 6 a, 14163 Berlin. Prokura: 1. Käkenmeister, Uwe, * ‒.‒.‒‒, Berlin; Einzelprokura
DINO AG, Berlin, Hohentwielsteig 6 a, 14163 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 117.000,00 EUR; Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19./26.08.2013 ist die Erhöhung des Grundkapitals zum Zwecke der Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens Reinhold Kunststofftechnik, Inhaber Ludwig Dittmann e.K. in Berlin (AG Charlottenburg HRA 30058 b) zur Aufnahme auf diese Gesellschaft um 67.000 EUR auf 117.000 EUR durchgeführt und die Satzung geändert in § 3 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals).; Die Gesellschaft hat auf Grund des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 19.08.2013 sowie der zustimmenden Beschlüsse vom selben Tage sowie der Hauptversammlung vom 26.08.2013 das einzelkaufmännische Unternehmens Reinhold Kunststofftechnik, Inhaber Ludwig Dittmann e.K. in Berlin (AG Charlottenburg HRA 30058 b) im Rahmen der Ausgliederung zur Aufnahme übernommen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
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