HRA 725647:DMS GmbH & Co. KG, Bönnigheim, Robert-Bosch-Straße 5, 74357 Bönnigheim.Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Heilbronn, 11 IN 24/14) aufgelöst. Gemäß § 131 Abs. 1 HGB, § 161 Abs. 2 HGB i.V. § 143 Abs. 1 HGB von Amts wegen eingetragen. Prokura von Amts wegen nach § 384 II FamFG gelöscht bei: Müller, Detlef, Lauffen am Neckar, * ‒.‒.‒‒.
DMS GmbH & Co. KG, Bönnigheim, Robert-Bosch-Straße 5, 74357 Bönnigheim. Ergänzend zu lfd. Nr. 1 eingetragen: Einzelprokura mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Müller, Detlef, Lauffen am Neckar, * ‒.‒.‒‒.
DMS GmbH & Co. KG, Bönnigheim, Robert-Bosch-Straße 5, 74357 Bönnigheim.(Verfahrenstechnischer Anlagenbau, Ein- und Verkauf von Glas, PVB-Folien, Siliciumzellen, Aluminiumrahmen, Steuergeräte (Elektronik), der Vertrieb von Glasbearbeitungsmaschinen und -anlagen (Stringer)).Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Robert-Bosch-Straße 5, 74357 Bönnigheim. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: DMS Beteiligungs-GmbH, Bönnigheim (Amtsgericht Stuttgart HRB 734042), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Organe -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "DMS GmbH", Bönnigheim (Amtsgericht Stuttgart HRB 723820) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.