HRB 173358: DPE Deutsche Private Equity Gesellschaft mbH, München, Ludwigstraße 7, 80539 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Hichert, Volker, Hamburg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 173358: DPE Deutsche Private Equity Gesellschaft mbH, München, Ludwigstraße 7, 80539 München.
HRB 173358: DPE Deutsche Private Equity Gesellschaft mbH, München, Ludwigstraße 7, 80539 München. Die Gesellschaft hat am 12.02.2019 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der DPE Deutsche Private Equity B.V., niederländische B.V. mit dem Sitz in Amsterdam / Niederlande (eingetragen im Handelsregister der Niederlande unter der Nummer 34288698) eingereicht. Rechte von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern (§ 122d Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UmwG): Gläubigerrechte nach deutschem Recht: Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (DPE Deutsche Private Equity Gesellschaft mbH) können gemäß § 122a Abs.2 i.V.m. § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgericht München ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der DPE Deutsche Private Equity Gesellschaft mbH, Ludwigstraße 7 in 80539 München, Deutschland, geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG. Anspruchsinhalt kann jeglicher Vermögenswert sein, z.B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis bestehen kann. Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht kein Recht zu, Sicherheitsleistung zu verlangen. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser derart zu beschreiben, dass eine Individualisierung durch die Gesellschaft ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft (DPE Deutsche Private Equity Gesellschaft mbH), des Amtsgerichts München, kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht. Gläubigerrechte nach niederländischem Recht: Sowohl die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft als auch der übertragenden Gesellschaft sind gemäß Art. 2:316 DCC berechtigt, innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung in einer niederländischen, national verbreiteten Zeitung, dass der Entwurf des Verschmelzungsplans beim niederländischen Handelsregister eingereicht wurde, der Verschmelzung zu widersprechen, indem sie beim Bezirksgericht in Amsterdam, Niederlande, einen Antrag stellen, dass Garantien oder Sicherheiten zur Befriedigung ihrer jeweiligen Ansprüche zu gewähren sind. Weitere Informationen sind kostenlos am Sitz der übernehmenden Gesellschaft erhältlich: Ludwigstraße 7 in 80539 München, Deutschland. Rechte der Minderheitsgesellschafter: Die Übertragung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft (DPE Deutsche Private Equity B.V.) auf die übernehmende Gesellschaft (DPE Deutsche Private Equity Gesellschaft mbH) als Ganzes erfolgt gegen Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft (DPE Deutsche Private Equity Gesellschaft mbH) an die Gesellschafter dergestalt, dass einem Gesellschafter der Übertragenden Gesellschaft für zwei (2) Geschäftsanteile im Nennwert von einem Euro (EUR 1,00), die er am Verschmelzungsstichtag an der übertragenden Gesellschaft hält, ein (1) Geschäftsanteil an der Übernehmenden Gesellschaft im Nennwert von einem Euro (EUR 1,00) zugeteilt wird (Lit. p des Entwurfs des Verschmelzungsplans). Vorsorglich verzichten sämtliche Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft (DPE Deutsche Private Equity B.V.) gemäß §§ 122a Abs. 2 i.V.m. 29, 30 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 12 Abs. 3 und 8 Abs. 3 UmwG auf die Pflicht zur Unterbreitung eines Abfindungsangebots (Lit. o. des Entwurfs des Verschmelzungsplans). Vollständige Auskunft über Gläubigerrechte: Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit kostenlos bei der DPE Deutsche Private Equity Gesellschaft mbH unter deren Geschäftsanschrift: Ludwigstraße 7 in 80539 München, Deutschland, angefordert werden.
HRB 173358: DPE Deutsche Private Equity Gesellschaft mbH, München, Ludwigstraße 7, 80539 München. Die Gesellschafterversammlung vom 21.01.2019 hat die Änderung des § 3 (Stammkapital) der Satzung beschlossen.