HRB 4679:DPP Digitale PrePress GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Amtsstr. 5-11, 67059 Ludwigshafen.Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden inzwischen firmierend als DPP Digitale PrePress GmbH (vormals Delta Medien GmbH) am 26.09.2014 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 4679:DPP Digitale PrePress GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Amtsstr. 5-11, 67059 Ludwigshafen.Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.08.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.08.2014 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 08.08.2014 mit der Delta Medien GmbH mit Sitz in Mannheim (Amtsgericht Mannheim, HRB 4231) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
DPP Digitale PrePress GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Amtsstr. 5-11, 67059 Ludwigshafen. Vertretungsregelung geändert, nunmehr: Geschäftsführer: Eckel, Stephan, Großkarlbach, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.07.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.07.2013 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 08.07.2013 mit der RTG Verwaltungs GmbH mit Sitz in Ludwigshafen (Amtsgericht Ludwigshafen, HRB 63340) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
DPP Digitale PrePress GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Amtsstr. 5-11, 67059 Ludwigshafen.Die Gesellschafterversammlung vom 24.03.2010 hat eine Neufassung sowie Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Geschäftsanschrift: Amtsstr. 5-11, 67059 Ludwigshafen. Die elektronische Bildbearbeitung, Satzerstellung und alle hiermit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten einschließlich des Eingehens aller einschlägigen Geschäfte, die den Betrieb des Unternehmens fördern; die Gesellschaft ist berechtigt, die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG zu übernehmen, deren Gegenstand dem Gegenstand der Gesellschaft entspricht oder sich an solchen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.03.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.03.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.03.2010 mit der PPSW PrePress Südwest GmbH mit Sitz in Pirmasens (Amtsgericht Zweibrücken, HRB 23760) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.