DR. PETRY GENMEDICS GMBH, Reutlingen, Ferdinand-Lassalle-Str. 57, 72770 Reutlingen. Der zwischen der Gesellschaft und der "Textilchemie Dr. Petry GmbH", Reutlingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 351339) am 12.07.2006 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragungung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers beendet. Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 29.07.2011 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen.
DR. PETRY GENMEDICS GMBH, Reutlingen, Ferdinand-Lassalle-Str. 57, 72770 Reutlingen. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 18.07.2011 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tage mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Textilchemie Dr. Petry GmbH", Reutlingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 351339) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.