HRB 10696: Dachdeckerei Koch GmbH, Klein Trebbow, Medeweger Weg 1, 19069 Klein Trebbow OT Barner Stück. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht.
HRB 10696: Dachdeckerei Koch GmbH, Klein Trebbow, Medeweger Weg 1, 19069 Klein Trebbow. Klarstellung von Amts wegen zur Geschäftsanschrift: Medeweger Weg 1, 19069 Klein Trebbow OT Barner Stück. Allgemeine Vertretungsregelung geändert, nun: Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Liquidatoren gemeinsam vertreten. Geändert, nun: Liquidator: Koch, Olaf, Klein Trebbow OT Barner Stück, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Dachdeckerei Koch GmbH, Klein Trebbow, Medeweger Weg 1, 19069 Klein Trebbow. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.08.2010. Geschäftsanschrift: Medeweger Weg 1, 19069 Klein Trebbow. Gegenstand: der Betrieb einer Dachdeckerei. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Koch, Olaf, Klein Trebbow, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung eines Vermögensteiles der Firma Olaf Koch Dachdeckermeister e. K. mit Sitz in Klein Trebbow (Amtsgericht Schwerin, HRA 3120) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 12.08.2010. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.