Darmstädter Hof Verwaltungs OHG, Rodgau, Schillerstraße 7, 63110 Rodgau. Gemäß Artikel 65 EGHGB von Amts wegen eingetragen als Geschäftsanschrift: Schillerstraße 7, 63110 Rodgau. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
Darmstädter Hof Verwaltungs OHG, Rodgau (Schillerstraße 7, 63110 Rodgau). Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Nilsson, Nils, Rodgau, * ‒.‒.‒‒. Eingetreten als Persönlich haftende Gesellschafterin: Rodau Vermietungs GmbH, Rodgau (Amtsgericht Offenbach am Main HRB 23134).
Darmstädter Hof Verwaltungs OHG, Rodgau (Schillerstraße 7, 63110 Rodgau, Gegenstand: der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende Geschäftsführerin an der Darmstädter Hof GmbH & Co. KG ( Betrieb eines Hotels mit Gaststätte)). Offene Handelsgesellschaft. Persönlich haftender Gesellschafter: Nilsson, Karin, Heusenstamm, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Persönlich haftender Gesellschafter: Nilsson, Nils, Rodgau, * ‒.‒.‒‒, von der Vertretung ausgeschlossen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Darmstädter Hof Verwaltungs GmbH mit dem Sitz in Rodgau (Amtsgericht Offenbach am Main HRB 23130) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 28.12.2005. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.