HRB 24464: Dattner Grundbesitzgesellschaft mbH, Remscheid, Neuenkamper Straße 18-22, 42855 Remscheid. Die Gesellschafterversammlung vom 15.10.2020 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 (Firma) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Dattner Immobilien GmbH. Nicht mehr Geschäftsführer: Dattner, Erika Ulrike, Remscheid, * ‒.‒.‒‒.
Dattner Grundbesitzgesellschaft mbH, Remscheid, Neuenkamper Straße 3-9, 42855 Remscheid. Änderung zur Geschäftsanschrift: Neuenkamper Straße 18-22, 42855 Remscheid.
Dattner Grundbesitzgesellschaft mbH, Remscheid, Neuenkamper Straße 3-9, 42855 Remscheid. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.08.2012. Geschäftsanschrift: Neuenkamper Straße 3-9, 42855 Remscheid. Gegenstand: Das Halten und Verwalten von Grundbesitz sowie die Vermietung und Verpachtung. Stammkapital: 250.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dattner, Erika Ulrike, Remscheid, * ‒.‒.‒‒; Dattner, Michael, Hückeswagen, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Dattner Grundbesitz GmbH & Co. KG, Remscheid (Amtsgericht Wuppertal, HRA 18441) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 22.08.2012 . Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.