HRB 725230: DeHa GmbH, Ettlingen, Ottostraße 2, 76275 Ettlingen. Bestellt als Geschäftsführer: Blobel, Patricia Diana Alexandra Gudula, geb. Heilmann, Karlsruhe, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt. Nicht mehr Geschäftsführer: Blobel, Reiner, Karlsruhe, * ‒.‒.‒‒.
HRB 725230: DeHa GmbH, Ettlingen, Ottostraße 2, 76275 Ettlingen. Die Gesellschafterversammlung vom 17.06.2016 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
HRB 725230: DeHa GmbH, Ettlingen, Ottostraße 2, 76275 Ettlingen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.05.2016 und 27.06.2016. Geschäftsanschrift: Ottostraße 2, 76275 Ettlingen. Gegenstand: Der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften sowie die Vornahme sämtlicher damit im Zusammanhang stehender Geschäfte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Blobel, Reiner, Karlsruhe, * ‒.‒.‒‒; Heilmann, Ingrid, geb. Weiß, Karlsruhe, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "DeHa GmbH & Co. KG", Ettlingen (Amtsgericht Mannheim HRA 361019) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.