HRB 12281: Dellen & Werner GmbH, Issum, Raiffeisenstraße 5, 47661 Issum. Änderung zur Geschäftsanschrift: Hellenthalstraße 18, 47661 Issum.
Dellen & Werner GmbH, Issum, Raiffeisenstraße 5, 47661 Issum. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.06.2013. Geschäftsanschrift: Raiffeisenstraße 5, 47661 Issum. Gegenstand: Installationen, Reparatur- und Kundendienst im Bereich Elektro-, Sanitär, Heizungs-, Klima- und Haustechnik sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder jedem Geschäftsführer die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Geschäftsführer: Dellen, Michael, Issum, * ‒.‒.‒‒; Werner, Thorsten, Kamp-Lintfort, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Dellen & Werner oHG, Issum (Amtsgericht Kleve, HRA 4066) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2013. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.