HRB 59183: Delphin Kreuzfahrten GmbH, Hamburg, Deichstr. 9, 20459 Hamburg. Die Gesellschaft ist gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
HRB 59183: Delphin Kreuzfahrten GmbH, Hamburg, Deichstr. 9, 20459 Hamburg. Prokura erloschen Ebner, Klaus, Schwalbach am Taunus, * ‒.‒.‒‒; Hey, Andreas, Bardowick, * ‒.‒.‒‒; Lüer, Christoph, Kaltenkirchen, * ‒.‒.‒‒; Schmidt, Axel-Peter, Groß Glienicke, * ‒.‒.‒‒; Schnier, Stefan, Bremen, * ‒.‒.‒‒.
Delphin Kreuzfahrten GmbH, Hamburg, Deichstr. 9, 20459 Hamburg. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (67a IN 457/10) vom 14.10.2010 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (67a IN 459/10) vom 30.12.2010 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers ist eingeschränkt. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Delphin Kreuzfahrten GmbH, Hamburg (Deichstr. 9, 20459 Hamburg). Zweigniederlassung/en unter gleicher Firma: 28203 Bremen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Lüer, Christoph, Kaltenkirchen, * ‒.‒.‒‒; Schmidt, Axel-Peter, Groß Glienicke, * ‒.‒.‒‒; Schnier, Stefan, Bremen, * ‒.‒.‒‒.
Delphin Kreuzfahrten GmbH, Hamburg (Deichstr. 9, 20459 Hamburg). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.03.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.03.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 07.03.2008 mit der HANSA KREUZFAHRTEN GmbH mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRB 20998 HB) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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