HRB 186016: Delta Advertising GmbH, München, Ainmillerstraße 8, 80801 München. Die Verschmelzung wurde am 21.07.2021 in das Register des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen (Amtsgericht Stuttgart HRA 733693).
HRB 186016: Delta Advertising GmbH, München, Ainmillerstraße 8, 80801 München. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 28.06.2021 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der MAIRDUMONT NETLETIX GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Ostfildern (Amtsgericht Stuttgart HRA 733693) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 186016: Delta Advertising GmbH, München, Ainmillerstraße 8, 80801 München. Bestellt: Geschäftsführer: Simon, Annette, Euskirchen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 186016: Delta Advertising GmbH, München, Balanstr. 73, 81541 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Ainmillerstraße 8, 80801 München.
HRB 186016: Delta Advertising GmbH, München, Balanstr. 73, 81541 München. Die Gesellschafterversammlung vom 08.12.2017 hat die Änderung des § 1 (Geschäftsjahr) der Satzung beschlossen. Die Gesellschaft hat am 08.12.2017 mit der MAIRDUMONT NETLETIX GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Ostfildern (Amtsgericht Stuttgart HRA 733693) als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Gesellschafterversammlung hat mit Beschluss vom 08.12.2017 zugestimmt.
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